Internationales Erbrecht im Schweizerischen und Türkischen Recht
1. Einleitung
Die zunehmende
internationale Mobilität von Personen führt dazu, dass erbrechtliche
Sachverhalte immer häufiger einen Auslandsbezug aufweisen. Insbesondere
türkische Staatsangehörige mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz verfügen
nicht selten über Vermögenswerte sowohl in der Schweiz als auch in der Türkei.
Nach dem Tod des Erblassers stellt sich daher die Frage nach dem anwendbaren
Recht, der internationalen Zuständigkeit sowie der Behandlung von
Pflichtteilsrechten.
2. Grundzüge des internationalen
Erbrechts
Im
internationalen Erbrecht werden grundsätzlich zwei Systeme unterschieden: das
Einheitssystem und das Nachlassspaltungssystem. Während im Einheitssystem der
gesamte Nachlass einem einzigen Recht untersteht, werden im Spaltungssystem
bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte unterschiedlichen Rechtsordnungen
unterworfen. Das schweizerische Recht folgt grundsätzlich dem Einheitssystem,
während das türkische Recht eine Nachlassspaltung vorsieht.
3. Anwendbares Recht nach
schweizerischem Recht
Das
internationale Erbrecht der Schweiz ist im Bundesgesetz über das Internationale
Privatrecht (IPRG) geregelt. Grundsätzlich untersteht der Nachlass dem Recht
des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Ziel dieser Regelung ist
es, die Einheit des Nachlasses zu wahren und Rechtssicherheit zu schaffen.
Zudem räumt das IPRG dem Erblasser unter bestimmten Voraussetzungen die
Möglichkeit einer Rechtswahl zugunsten seines Heimatrechts ein.
4. Anwendbares Recht nach
türkischem Recht
Nach Art. 20 des
türkischen Gesetzes über das Internationale Privat- und Verfahrensrecht (MÖHUK)
unterliegen bewegliche Nachlassgegenstände dem Heimatrecht des Erblassers,
während unbewegliche Vermögenswerte in der Türkei zwingend türkischem Recht
unterstehen. Diese Regelung stellt eine klare Ausprägung des
Nachlassspaltungssystems dar. Die türkische Rechtsprechung bestätigt diese
Praxis insbesondere im Hinblick auf in der Türkei belegene Grundstücke.
5. Vergleichende Würdigung und
Beispielsfall
Ist der Erblasser
türkischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in der Schweiz und verfügt er
über Bankguthaben in der Schweiz sowie Immobilien in der Türkei, so findet auf
den gesamten Nachlass grundsätzlich schweizerisches Recht Anwendung. Für die in
der Türkei belegenen unbeweglichen Vermögenswerte ist jedoch zwingend
türkisches Recht anzuwenden. Dies führt dazu, dass auf ein und denselben
Nachlass zwei verschiedene Rechtsordnungen zur Anwendung gelangen.
6. Schlussfolgerung
Die
unterschiedlichen Anknüpfungspunkte des schweizerischen und türkischen Rechts
können in internationalen Nachlassfällen erhebliche rechtliche Unsicherheiten
verursachen. Vor diesem Hintergrund ist eine vorausschauende Nachlassplanung,
insbesondere durch Errichtung eines Testaments und gegebenenfalls durch
Rechtswahl, von großer Bedeutung. Daher empfiehlt es sich, die professionelle Unterstützung einer Anwaltskanzlei in Anspruch zu nehmen, die mit dem Türkischen und dem Schweizerischen Recht vertraut ist.