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Internationales Erbrecht im Schweizerischen und Türkischen Recht

Aktualisiert: Jan 05, 2026 • IC Legal & Consulting 132 Aufrufe
Internationales Erbrecht im Schweizerischen und Türkischen Recht - Hukuk Makalesi

1. Einleitung

Die zunehmende internationale Mobilität von Personen führt dazu, dass erbrechtliche Sachverhalte immer häufiger einen Auslandsbezug aufweisen. Insbesondere türkische Staatsangehörige mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz verfügen nicht selten über Vermögenswerte sowohl in der Schweiz als auch in der Türkei. Nach dem Tod des Erblassers stellt sich daher die Frage nach dem anwendbaren Recht, der internationalen Zuständigkeit sowie der Behandlung von Pflichtteilsrechten.

2. Grundzüge des internationalen Erbrechts

Im internationalen Erbrecht werden grundsätzlich zwei Systeme unterschieden: das Einheitssystem und das Nachlassspaltungssystem. Während im Einheitssystem der gesamte Nachlass einem einzigen Recht untersteht, werden im Spaltungssystem bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte unterschiedlichen Rechtsordnungen unterworfen. Das schweizerische Recht folgt grundsätzlich dem Einheitssystem, während das türkische Recht eine Nachlassspaltung vorsieht.

3. Anwendbares Recht nach schweizerischem Recht

Das internationale Erbrecht der Schweiz ist im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) geregelt. Grundsätzlich untersteht der Nachlass dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Ziel dieser Regelung ist es, die Einheit des Nachlasses zu wahren und Rechtssicherheit zu schaffen. Zudem räumt das IPRG dem Erblasser unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Rechtswahl zugunsten seines Heimatrechts ein.

4. Anwendbares Recht nach türkischem Recht

Nach Art. 20 des türkischen Gesetzes über das Internationale Privat- und Verfahrensrecht (MÖHUK) unterliegen bewegliche Nachlassgegenstände dem Heimatrecht des Erblassers, während unbewegliche Vermögenswerte in der Türkei zwingend türkischem Recht unterstehen. Diese Regelung stellt eine klare Ausprägung des Nachlassspaltungssystems dar. Die türkische Rechtsprechung bestätigt diese Praxis insbesondere im Hinblick auf in der Türkei belegene Grundstücke.

5. Vergleichende Würdigung und Beispielsfall

Ist der Erblasser türkischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in der Schweiz und verfügt er über Bankguthaben in der Schweiz sowie Immobilien in der Türkei, so findet auf den gesamten Nachlass grundsätzlich schweizerisches Recht Anwendung. Für die in der Türkei belegenen unbeweglichen Vermögenswerte ist jedoch zwingend türkisches Recht anzuwenden. Dies führt dazu, dass auf ein und denselben Nachlass zwei verschiedene Rechtsordnungen zur Anwendung gelangen.

6. Schlussfolgerung

Die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte des schweizerischen und türkischen Rechts können in internationalen Nachlassfällen erhebliche rechtliche Unsicherheiten verursachen. Vor diesem Hintergrund ist eine vorausschauende Nachlassplanung, insbesondere durch Errichtung eines Testaments und gegebenenfalls durch Rechtswahl, von großer Bedeutung. Daher empfiehlt es sich, die professionelle Unterstützung einer Anwaltskanzlei in Anspruch zu nehmen, die mit dem Türkischen und dem Schweizerischen Recht vertraut ist.