Familienrecht

Wie wird ein Schweizer Scheidungsurteil in der Türkei wirksam?

Aktualisiert: Sep 05, 2026 • IC Legal & Consulting 31 Aufrufe
Wie wird ein Schweizer Scheidungsurteil in der Türkei wirksam? - Hukuk Makalesi

Ein in der Schweiz ergangenes Scheidungsurteil wird nicht automatisch in das türkische Personenstandsregister übernommen. Damit die Scheidung auch in der Türkei rechtliche Wirkungen entfaltet, muss – abhängig vom konkreten Fall – entweder eine administrative Eintragung beantragt oder ein gerichtliches Anerkennungs- und gegebenenfalls Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden.

Administrative Eintragung der Scheidung

Geht es lediglich darum, den türkischen Personenstand an die bereits in der Schweiz rechtskräftig ausgesprochene Scheidung anzupassen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Eintragung ohne Gerichtsverfahren erfolgen.

Der Antrag kann bei der zuständigen Personenstandsbehörde in der Türkei oder, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, bei einer türkischen Auslandsvertretung gestellt werden.

Die ehemaligen Ehegatten können den Antrag gemeinsam einreichen. Unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen sind auch getrennte Anträge innerhalb der massgeblichen Frist möglich. Ist eine der Parteien ausländischer Staatsangehöriger oder bereits verstorben, kann die türkische Partei grundsätzlich allein handeln.

In der Regel werden das rechtskräftige Scheidungsurteil, eine Rechtskraftbescheinigung, die erforderliche Apostille sowie eine ordnungsgemäss beglaubigte türkische Übersetzung verlangt. Je nach Sachverhalt können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Wann ist ein gerichtliches Anerkennungs- oder Vollstreckungsverfahren erforderlich?

Die administrative Eintragung betrifft in erster Linie die Berichtigung des Personenstands. Enthält das Schweizer Urteil darüber hinaus vollstreckbare Regelungen, beispielsweise zu Unterhalt, Entschädigung oder anderen Leistungspflichten, kann für deren Durchsetzung in der Türkei eine gerichtliche Vollstreckbarerklärung erforderlich sein.

Ein gerichtliches Anerkennungsverfahren kommt zudem in Betracht, wenn die Voraussetzungen der administrativen Eintragung nicht erfüllt sind oder ein entsprechender Antrag abgelehnt wurde.

Das türkische Gericht prüft dabei nicht erneut die inhaltliche Richtigkeit der Scheidung. Gegenstand der Prüfung ist insbesondere, ob das ausländische Urteil rechtskräftig ist, die Verteidigungsrechte der Parteien gewahrt wurden und die Entscheidung nicht offensichtlich gegen den türkischen Ordre public verstösst.

Durch die Anerkennung wird die in der Schweiz ausgesprochene Scheidung auch in der Türkei rechtlich berücksichtigt. Die Vollstreckbarerklärung ermöglicht darüber hinaus, vollstreckbare Anordnungen des Schweizer Urteils in der Türkei durchzusetzen.

Ist eine Reise in die Türkei notwendig?

In vielen Fällen ist eine persönliche Reise in die Türkei nicht erforderlich. Mit einer ordnungsgemäss ausgestellten besonderen Vollmacht können sowohl die notwendigen Anträge als auch ein gerichtliches Verfahren durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in der Türkei geführt werden.

Die Vollmacht sollte den konkreten Vorgang ausdrücklich erfassen. Unvollständige Vollmachten sowie fehlende Apostillen, Übersetzungen oder Rechtskraftnachweise können zu Verzögerungen führen.

Anerkennung eines türkischen Scheidungsurteils in der Schweiz

Auch ein in der Türkei ergangenes Scheidungsurteil wird nicht automatisch in die schweizerischen Zivilstandsregister übernommen.

Die Anerkennung richtet sich insbesondere nach Artikel 65 des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht sowie den allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen. Zur Aktualisierung der schweizerischen Register muss die rechtskräftige türkische Entscheidung der zuständigen schweizerischen Behörde zusammen mit den erforderlichen Begleitunterlagen vorgelegt werden.

Unterstützung durch IC Legal & Consulting

IC Legal & Consulting berät bei der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und registerrechtlichen Eintragung von Scheidungsentscheidungen zwischen der Schweiz und der Türkei.

Wir vertreten unsere Mandantinnen und Mandanten in den in der Türkei durchzuführenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren und koordinieren zugleich die in der Schweiz erforderlichen Schritte und Unterlagen.

Rechtliche Grundlagen

  • Türkisches Gesetz Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht, Art. 50–59

  • Türkisches Personenstandsgesetz Nr. 5490, Art. 27/A

  • Verordnung über die Eintragung ausländischer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen in das türkische Personenstandsregister

  • Schweizerisches Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG), Art. 65